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Eine zentrale Schwierigkeit bei der Beurteilung von Lebens- und Futtermitteln nach der Methode der substanziellen Äquivalenz besteht darin, dass langfristige Risiken von GV-Produkten unberücksichtigt bleiben. In solchen Situationen der Unsicherheit oder des Nicht-Wissens ist deshalb das Vorsorgeprinzip anzuwenden. Aus Gründen des Täuschungsschutzes sollten GV-Produkte entsprechend deklariert werden. Zudem sollte die Wahlfreiheit in dem Sinn gewährleistet sein, dass es Konsumentinnen und Konsumenten jederzeit möglich ist, GVO-freie Produkte zu erwerben.
Zuletzt aktualisiert am: 20.04.2010